Satzung des
Gleitschirm- und Drachenfliegervereins Schleswig-Holstein e.V. “Milan“
Stand: Juni 2015 

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

§1 Name

Der Verein heißt Gleitschirm– und Drachenfliegerverein Schleswig–Holstein
e.V. „Milan“.

§2 Sitz

Sitz des Vereins ist Kiel.

§3 Vereinsregister

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§4 Vereinszweck; Gemeinnützigkeit; Umwelt- und Naturschutz
I. Der Verein dient der Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des
Gleitschim- und Drachenfliegens. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
III. Der Verein fördert die Ausübung des Flugsports unter besonderer
Berücksichtigung von Umwelt- und Naturschutzbelangen.

§5 Mittel

I. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
III. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.

§6 Vertretung; Geschäftsführung

I. Die Vorstandsmitglieder vertreten jeder für sich alleine den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist der zweite
Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden
vertretungsberechtigt, die übrigen Vorstandsmitglieder nur bei
Verhinderung des ersten und des zweiten Vorsitzenden.
II. Die Geschäfte werden vom Vorstand ehrenamtlich geführt.
III. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

Zweiter Teil: Vereinsvorschriften

§7 Satzung

I. Satzungsvorschriften werden von der Jahreshauptversammlung durch
Beschluss mit Zweidrittelmehrheit erlassen.
II. Sie sind für alle Mitglieder und Organe des Vereins verbindlich.

§8 Vereinsordnung

I. Vorschriften, die nicht Satzungsvorschriften sind, gehören zur
Vereinsordnung.
II. Sie werden von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand durch
Beschluss erlassen.
III. Vorschriften, die durch die Mitgliederversammlung erlassen worden
sind, können nur von der Mitgliederversammlung geändert oder
aufgehoben werden.

Dritter Teil: Mitgliedschaft

§9 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Mitglied kann jeder werden, bei dem anzunehmen ist, dass er weder
gegen Vereinsvorschriften verstoßen noch die Sicherheit anderer, das
Vereinsleben, das Vereinsvermögen oder das Ansehen des Vereins
gefährden wird. Bei Anträgen Minderjähriger ist ein
Zustimmungsvermerk eines gesetzlichen Vertreters notwendig.
II. Der Vorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme der
Antragstellerin / des Antragstellers als aktives Mitglied in eine
einjährige Probemitgliedschaft.
III. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Absendung der schriftlichen
Aufnahmebestätigung, rückwirkend zum Beginn des Monats, in dem
der schriftliche Aufnahmeantrag beim Verein eingegangen ist.
IV. Nach Ablauf der Probemitgliedschaft beschließt die
Mitgliederversammlung auf der nächsten Mitgliederversammlung
gemäß dem Fünften Teil dieser Satzung über die endgültige
Aufnahme. Die Probemitgliedschaft verlängert sich bis zu dieser
Versammlung.
V. Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
Aktive Mitgliedschaft, passive Mitgliedschaft.
Ein Mitglied darf selbst entscheiden, ob es aktives oder passives
Mitglied sein möchte. Für die Umstellung der Mitgliedschaft gelten
entsprechend dieselben Bestimmungen wie für die Beendigung der
Mitgliedschaft. 

§10 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet bzw. gilt als beendet am 31. Dezember des
Jahres, in dem Austritt, Ausschluss oder Tod erfolgen.
II. Geht die Austrittserklärung dem Vorstand in den Monaten Oktober bis
Dezember des laufenden Geschäftsjahres zu, so endet die
Mitgliedschaft mit Ablauf des auf das laufende Geschäftsjahr
folgenden Geschäftsjahres.
III. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden, bei minderjährigen
Mitgliedern mit Zustimmungsvermerk des gesetzlichen Vertreters.
IV. Ein rückwirkender Austritt ist nicht möglich.

§11 Ausschluss

I. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bei Verletzung
einer den Ausschluss androhenden Vereinsvorschrift.
II. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Auszuschließenden
mitzuteilen.

§12 Ausschlussbeschwerde

I. Der Auszuschließende kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des
Beschlusses und der Gründe schriftlich beim Verein Beschwerde
einlegen.
II. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung
in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Wird die Beschwerde
abgewiesen, wird rückwirkend der Vorstandsbeschluss wirksam, als
wäre keine Beschwerde eingelegt worden.
III. Für den Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden des
Vorstandsbeschlusses und dem Ende der Mitgliedschaft bzw. der
Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Ausgeschlossene zum
Betreten des Vereinsgeländes und zur Teilnahme an
Vereinsveranstaltungen nicht berechtigt.

§13 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, unter Beachtung der Vereinsvorschriften und
der darauf beruhenden Weisungen das Gelände und Material des Vereins
zu benutzen, Ämter zu verwalten, die Mitgliederversammlung zu besuchen
und bei deren Entscheidungen mitzuwirken sowie an den
Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. 

Vierter Teil: Beiträge und Gebühren

§ 14 Beitrag; Aufnahmegebühr

I. Mitglieder sind grundsätzlich zur Beitragszahlung verpflichtet.
II. Wer erstmals dem Verein beitritt, zahlt eine Aufnahmegebühr.

§15 Beitragsfestsetzung

I. Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
II. Minderjährige Mitglieder sind dabei stimmberechtigt, wenn ihr
gesetzlicher Vertreter ihnen schriftlich bzw. in der Versammlung
mündlich die Entscheidung freistellt oder sie zu einer bestimmten
Entscheidung angewiesen hat.

§16 Beitragshöhe; Fälligkeit

I. Als erster Beitrag ist für die Zeit vom Beginn der Mitgliedschaft bis zum
Jahresende ab dem Monat des Eintritts der entsprechende Teil eines
Jahresbeitrages zu bezahlen.
II. Der erste Beitrag und die Aufnahmegebühr sind mit Zugang der
Aufnahmebestätigung fällig, die weiteren Beiträge zum 1. Quartal eines
jeden Jahres im Voraus.
III. Die Aufnahmegebühr sowie die fälligen Beiträge werden per
Lastschriftverfahren durch den Verein eingezogen.
IV. Mitglieder, die innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung über
eine Beitragserhöhung ihren Austritt erklären bzw. ihren
Aufnahmeantrag zurücknehmen, sind nur zur Zahlung der vor der
Erhöhung geltenden Beiträge verpflichtet.

§ 17 Beitragsfreistellung

In besonderen Fällen kann der erste Vorsitzende im Einvernehmen mit
dem Kassenwart die Beiträge stunden, herabsetzen oder erlassen.

§ 18 Ausschluss

Der Vorstand kann Mitglieder, die ihre Gebühren oder ihren Beitrag
innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit nicht bezahlt haben, aus dem
Verein ausschließen.

§ 19 Dauer der Beitragspflicht

I. Die Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jahres, in dem Tod,
Austritt oder Ausschluss erfolgt oder der Aufnahmeantrag
zurückgenommen wird.
II. Die Verpflichtung, rückständige und fällige Beiträge und Gebühren zu
zahlen, bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt. 

Fünfter Teil: Mitgliederversammlung

§ 20 Einberufung

Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dieses für
erforderlich hält oder wenn 30% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
die Einberufung verlangen.

§ 21 Jahreshauptversammlung; Kassenprüfung

I. Einmal jährlich ist die Mitgliederversammlung unter der Bezeichnung
Jahreshauptversammlung einzuberufen. Diese Versammlung hat
folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und des
Berichtes der Kassenprüfer.
2. Wahl der Kassenprüfer.
3. Turnusmäßige Entlastung und Wahl des Vorstandes.
II. Die Kassenprüfer kontrollieren die Ordnungsmäßigkeit der
Kassenführung. Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und
dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.

§ 22 Ladung; Beschlussfähigkeit

I. Alle Mitglieder sind vom Vorstand spätestens 14 Tage vor dem
Versammlungstermin unter Bezeichnung von Zeit, Ort und vorläufiger
Tagungsordnung per elektronischer Post (Email) zu laden. Auf
besonderen Wunsch, oder wenn sie nicht über Email verfügen, werden
Mitglieder schriftlich geladen.
II. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Auflösungsversammlungen sind keine
Mitgliederversammlungen im Sinne dieses Absatzes.

§ 23 Tagesordnung; Anträge

I. In die endgültige Tagesordnung werden aufgenommen:
1. Anträge auf Änderung der Vereinssatzung, wenn sie in der
Ladung als Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung
bezeichnet sind.
2. Alle übrigen Anträge, wenn sie spätestens drei Tage vor dem
Versammlungstermin schriftlich bei der Geschäftsstelle
eingegangen sind oder wenn der Vorstand einer Behandlung
zustimmt.
II. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden und
sind unverzüglich zu behandeln.
III. Anträge nach Absatz I Ziffer 1 sind in die vorläufige Tagesordnung
aufzunehmen, wenn sie sechs Wochen vor dem Versammlungstermin
schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sind.
IV. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter.
V. Die Anträge werden nur behandelt, wenn der Antragssteller namentlich
bekannt und bei der Behandlung anwesend ist. Über Ausnahmen
entscheidet der Vorstand. 

§ 24 Stimmberechtigung

I. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
II. Bei der Abstimmung der Versammlung über die endgültige Aufnahme
eines Probemitgliedes besitzt das betreffende Probemitglied kein
Stimmrecht.

§ 25 Abstimmungsart

I. Abstimmungen in Personalangelegenheiten, die nicht den Vorstand
betreffen, erfolgen außer in den satzungsmäßig bestimmten Fällen
offen, es sei denn, es wird ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt.
II. Wahlen von Vorstandsmitgliedern werden gemäß „Sechster Teil: Der
Vorstand“ durchgeführt.

§ 26 Mehrheit

I. Beschlüsse werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung
ist keine Stimmabgabe.
II. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

§ 27 Versammlungsleitung

I. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende, in seiner Abwesenheit
der zweite Vorsitzende, in dessen Abwesenheit ein durch Akklamation
bestimmtes volljähriges Mitglied.
II. Bei Angelegenheiten, die einen Versammlungsleiter im Sinne des
Absatzes I oder andere Mitglieder des Vorstandes betreffen,
insbesondere bei deren Entlastung und Wahl, wird durch Akklamation
ein volljähriges Vereinsmitglied bestimmt, das weder dem Vorstand
angehört noch für ein Vorstandsamt kandidiert.
III. Der Versammlungsleiter trifft die zum ordnungsgemäßen
Versammlungsablauf erforderlichen Maßnahmen.

§ 28 Protokoll

I. Jede Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer schriftlich zu
protokollieren. Das Protokoll muss vom Schriftführer und vom ersten
Vorsitzenden unterzeichnet werden.
II. Eine Kurzfassung des Protokolls wird vor der nächsten
Mitgliederversammlung allen Mitgliedern per Email zugeleitet. Eine
postalische Zustellung erfolgt nur, wenn ein Mitglied keine
Emailadresse besitzt. 

Sechster Teil: Der Vorstand

§ 29 Zusammensetzung

I. Der Vorstand wird gebildet vom ersten Vorsitzenden, dem zweiten
Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Materialwart
und gegebenenfalls den Beisitzern.
II. Über die Zahl der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
III. Die Zahl der Vorstandsmitglieder soll nicht durch zwei teilbar sein.

§ 30 Wahlalter

Erster Vorsitzender, zweiter Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer und
Materialwart müssen das 21. Lebensjahr, die Beisitzer das 18. Lebensjahr
vollendet haben.

§ 31 Amtszeit

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.

§ 32 Wahlverfahren

Die Vorstandsmitglieder werden bei turnusmäßigen Neuwahlen von der
Jahreshauptversammlung, bei Nachwahlen von jeder
Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Stehen mehrere
Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der im ersten Wahlgang die
absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten
Wahlgang die relative Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.

§ 33 Personalunion

Jedes Vorstandsmitglied kann gleichzeitig in mehrere Vorstandsämter
gewählt werden. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der
Kassenwart können nicht gleichzeitig ein anderes dieser Ämter verwalten.

§ 34 Kommissarische Amtsverwaltung

I. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Rücktritt oder Beendigung seiner
Vereinsmitgliedschaft aus dem Amt vorzeitig aus, so ernennt der
Vorstand zunächst ein anderes Vorstandsmitglied zum
kommissarischen Amtsverwalter.
II. Die nächste, für die Neuwahlen zuständige Versammlung wählt für die
Zeit bis zur turnusmäßigen Neuwahl des gesamten Vorstandes ein
neues Vorstandsmitglied.

§ 35 Konstruktives Misstrauensvotum

I. Jedes Vorstandsmitglied kann durch ein konstruktives
Misstrauensvotum des für seine Nachwahl zuständigen Organs
vorzeitig abgelöst werden. Der neue Kandidat ist mit der absoluten
Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt.
II. Für die Amtszeit gilt § 34 Abs. II entsprechend. 

§ 36 Vorstandssitzungen

I. Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden oder in seiner
Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden bei Bedarf formlos einberufen
und geleitet.
II. Über Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt, das für
Vereinsmitglieder einsehbar ist.

§ 37 Vorstandsbeschlüsse

Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder
gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.

§ 38 Weisungsbefugnis

Die Vorstandsmitglieder sind zu Weisungen befugt, die den Interessen des
Vereins oder der Sicherheit von Vereinsmitgliedern und Außenstehenden
dienen.

Siebter Teil: Ordnungsmaßnahmen und Haftungsausschluss

§ 39 Generalklausel

I. Wer gegen Vereinsvorschriften verstößt oder darauf beruhende
Weisungen nicht beachtet oder die Sicherheit anderer, das
Vereinsleben, das Vereinsvermögen oder das Ansehen des Vereins
gefährdet oder schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes für
einen Zeitraum bis zu drei Monaten vom Vereinsleben ganz oder
teilweise ausgeschlossen werden.
II. In besonders schweren Fällen sowie bei Wiederholungen erfolgt der
Ausschluss aus dem Verein.
III. Vor jedem Beschluss ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.

§ 40 Sofortmaßnahmen

Zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin sind die
Vorstandsmitglieder und in ihrer Abwesenheit das älteste anwesende
Mitglied berechtigt, Störer für den Rest des Tages des Vereinsgeländes zu
verweisen bzw. von der weiteren Teilnahme an der Vereinsveranstaltung
auszuschließen.

§ 41 Haftungsausschluss

Der Vorstand ist berechtigt, von den Mitgliedern und Gästen des Vereins
eine umfassende Haftungsausschlusserklärung zur Entlastung des
Vereins, der Vorstandsmitglieder und anderer mit Vereinsaufgaben
betrauter Personen zu verlangen. 

Achter Teil: Vereinsauflösung

§ 42 Zuständigkeit; Verfahren

I. Für die Auflösung des Vereins sind ausschließlich die erste und zweite
Auflösungsversammlung zuständig.
II. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die
Mitgliederversammlung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 43 Erste Auflösungsversammlung

I. Die Ladung zur ersten Auflösungsversammlung ist als solche
ausdrücklich zu bezeichnen.
II. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
III. Der Auflösungsbeschluss wird mit Dreiviertelmehrheit gefasst. Für die
Mehrheitsfindung gilt §26 entsprechend.

§ 44 Zweite Auflösungsversammlung

I. Die zweite Auflösungsversammlung wird einberufen, wenn die erste
mangels Beteiligung nicht beschlussfähig war. Sie muss spätestens
vier Wochen nach der ersten stattfinden.
II. Ihre Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden.

§ 45 Liquidation

Zur Abwicklung der in Zusammenhang mit der Auflösung stehenden
Geschäfte werden zwei Liquidatoren von der ersten oder zweiten
Auflösungsversammlung gewählt.

§ 46 Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Vereine „Hamburger
Drachen- und Gleitschirmflieger e.V.“ und „Drachenfliegerclub Weser
e.V.“. Sollte zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung einer dieser Vereine nicht
mehr existieren oder selbst in Auflösung begriffen sein, fällt das
Vereinsvermögen an den verbleibenden der beiden Vereine. Sollten beide
Vereine nicht mehr existieren oder selbst in Auflösung begriffen sein, fällt
das Vereinsvermögen an den Deutschen Hängegleiterverband,
Am Hoffeld 4, 83703 Gmund am Tegernsee.

Neunter Teil: Schlussbestimmungen

§ 47 Verabschiedung

Diese Satzung wurde am 28.02.2015 von der Mitgliederversammlung
mehrheitlich beschlossen.

§ 48 Inkrafttretung

Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Sebastian Laudi
(1. Vorsitzender)
Ingmar Lautenschläger
(Schriftführer)

Gleitschirm- und Drachenfliegerverein Schleswig-Holstein e.V. Milan


Kontakt:
[email protected]
Mobil: 01603212725
Vertreten durch den 1. Vorsitzenden:
Roland Schneider
Stellvertretung:
Uwe Krabbenhöft

Kassenwartin:
Ulrike Mathews-Krabbenhöft

Materialwart:
Axel Busch

Windenwart:
Thorben Jensen

Geländebeauftragter in
Stohl und Kleinkummerfeld:
 Achim Berghaus